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Artikel 8 - Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
Artikel 8 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird das Wort „Neunzehnfachen" durch das Wort „Sechzehnfachen" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 8 KostRÄG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 KostRÄG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KostRÄG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 KostRÄG 2021 Weitere Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... § 1835a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „Sechzehnfachen" durch das Wort ...
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