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§ 8 - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)
V. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1318 (Nr. 30)
Geltung ab 01.09.2018; FNA: 190-1-7 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 01.09.2018; FNA: 190-1-7 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 8 Inhaltliche Beschränkungen; Nebenbestimmungen
(1) Eine Erlaubnis nach dieser Verordnung kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt werden.
(2) 1Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können nachträglich aufgenommen oder geändert werden.
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