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§ 8 - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)

§ 8 Inhaltliche Beschränkungen; Nebenbestimmungen



(1) Eine Erlaubnis nach dieser Verordnung kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt werden.

(2) 1Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können nachträglich aufgenommen oder geändert werden.

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