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§ 8 - LNG-Verordnung (LNGV)
V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas
§ 8 Reservierungsquote
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage muss eine Reservierungsquote in Höhe von mindestens zehn Prozent der Jahresdurchsatzkapazität für eine kurzfristige Vergabe von Kapazitäten zurückhalten. 2Die Vergabe der nach Satz 1 zurückzuhaltenden Kapazitäten hat nach dem in § 9 geregelten Verfahren zu erfolgen.
(2) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage kann über die Reservierungsquote hinaus weitere Kapazitäten von LNG-Anlagen kurzfristig vergeben. 2Werden weitere Kapazitäten über die nach der Reservierungsquote zurückzuhaltenden Kapazitäten hinaus kurzfristig vergeben, ist das Verfahren durch den Betreiber einer LNG-Anlage transparent und diskriminierungsfrei auszugestalten.
Zitierungen von § 8 LNGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LNGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LNGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LNGV Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen
... oder 2. ein Verfahren zur kurzfristigen Vergabe von Kapazitäten nach § 8 Absatz 2 oder § 9. (2) Für die langfristige Vergabe der nach der erstmaligen Vergabe ...
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