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§ 8 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies" (MISSAufstV)
§ 8 Modul der Vertiefungsrichtung
(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.
(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.
(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_MISSAufstV.htm