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MPDGGebV
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§ 8
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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§ 8 - Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (MPDGGebV)
Artikel 5 V. v. 21.04.2021
BGBl. I S. 833
, 837 (
Nr. 19
); zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 29.06.2021
BGBl. I S. 2246
Geltung ab 26.05.2021 bis 01.10.2021; FNA: 7102-52-2
Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 7
←
→
§ 9
§ 8 Sonstige Gebühren
§ 8 wird in
1 Vorschrift zitiert
1
Die Gebühr beträgt für
1.
wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten 200 bis 1.000 Euro,
2.
nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 500 Euro,
3.
Bescheinigungen 30 Euro.
2
Der Antragsteller ist auf die Gebührenpflicht nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 7
←
→
§ 9
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Zitierungen von
§ 8 MPDGGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MPDGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPDGGebV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 9 MPDGGebV Gebührenerhöhung und -ermäßigung
... individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 2 bis 7 und
8 Satz 1 Nummer 1 und 2
im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf ...
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