(1) 1Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die
- 1.
- über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- a)
- nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes oder
- b)
- nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
in dem Beruf verfügt, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll,
- 2.
- über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügt,
- 3.
- eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
- 4.
- kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
2Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern.
3Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
(2)
1Auf Personen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 als praxisanleitende Personen tätig sind, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden.
2Gleiches gilt für Personen, die am 31. Dezember 2022 über Kompetenzen zur Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügen oder auf der Grundlage des
Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung als praxisanleitende Personen tätig waren.
3Die Tätigkeit als praxisanleitende Person im Sinne des Satzes 1 und 2 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung beim Interprofessionellen Praktikum nach
§ 5 von jeder Person durchgeführt werden, die zur jeweiligen Kompetenzvermittlung geeignet ist.