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§ 8 - Mitteilungsverordnung (MV)

V. v. 07.09.1993 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen



(1) 1Die Mitteilungen sind den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. 2Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben auch folgende Angaben zu übermitteln:

1.
bei Mitteilungen über Zahlungen:

a)
der Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs,

b)
die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,

c)
der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird,

d)
das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung sowie

e)
bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.

2.
bei Mitteilungen über Verwaltungsakte der Gegenstand und der Umfang der Genehmigung, Erlaubnis oder gewährten Leistung.

3Werden mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung eigenständig und unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen.

(2) 1Mitteilungen nach § 6 Absatz 2 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung unverzüglich zu übermitteln. 2Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 Absatz 1 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung mindestens vierteljährlich zu übermitteln.

(3) 1Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für das Kalenderjahr 2024 sind bis 2. März 2026 elektronisch zu übermitteln. 2Liegen die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bei der mitteilungspflichtigen Stelle am 2. März 2026 noch nicht vor, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, auf begründeten Antrag die Frist zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen höchstens bis 1. März 2027 verlängern. 3Soweit die mitteilungspflichtige Stelle Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 nicht elektronisch übermitteln kann, weil sie die nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zwingend erforderlichen Daten auch nach Ausschöpfung der ihr zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht beschaffen kann, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, auf begründeten Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft gestatten, Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für die Kalenderjahre ab 2024 nach amtlich vorgeschriebenem Formular an die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr bestimmte Finanzbehörde schriftlich zu übersenden. 4Das Bundesministerium der Finanzen ist über eine Maßnahme nach Satz 2 oder Satz 3 zu unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 8 MV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
vom 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 364
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
vom 12.01.2021 BGBl. I S. 67
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
aktuellvor 01.01.2025früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 MV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MV Anwendungszeitpunkt (vom 01.01.2025)
... Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 8 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im ... Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 364
Artikel 1 7. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... § 2 nicht mitzuteilen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen." 4. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für ...

Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
Artikel 2 MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... weniger als 1.500 Euro betragen;". c) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen ... c) Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen (1) Die Mitteilungen sind den ... § 13 Anwendungszeitpunkt Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 8 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im ... ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 8 bis 12 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67
Artikel 1 4. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Die §§ 8 bis 12 sind nicht anzuwenden. (3) Sind dem Bundesamt für Justiz bei Festsetzung ...
Artikel 2 4. MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird das ...