§ 8 Messstelle
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1Mess- und Steuerungseinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb genügen, soweit nicht die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Anforderungen nach
§ 47 Absatz 2 Nummer 15 festgelegt hat.
2Die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an den Messstellenbetrieb müssen sachlich gerechtfertigt, transparent und diskriminierungsfrei sein.
3Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.
Frühere Fassungen von § 8 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 3 MsbG Messstellenbetrieb (vom 25.02.2025) ... (Selbstvornahme) berechtigt. An die technischen Mindestanforderungen gemäß § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung ist der Anschlussnehmer oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... Kosten (Selbstvornahme) berechtigt. An die technischen Mindestanforderungen gemäß § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung ist der Anschlussnehmer oder ... ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird nicht erhoben." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 12 EnWRAnpG 2024 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... die Wörter „des Messstellenbetriebsgesetzes" eingefügt. 6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Mess- und Steuerungseinrichtungen müssen den ... und abschließenden technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 8 Absatz 2 ." 17. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 ...
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