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§ 8 - Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV)

V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 28.04.2023; FNA: 940-9-45 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 8 Ausnahmen und Befreiungen



(1) Die Verbote nach § 6 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für das Befahren

1.
zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist,

2.
zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde,

3.
zu Seenot-Rettungseinsätzen,

4.
zu Forschungszwecken staatlicher Forschungseinrichtungen des Bundes, der Länder oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

5.
mit Wasserfahrzeugen bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie

6.
bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben.

(2) Die Geschwindigkeitsbegrenzungen nach § 7 gelten nicht für das Befahren

1.
zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist,

2.
zu Seenot-Rettungseinsätzen,

3.
bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben.

(3) 1Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn

1.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten und unzumutbaren Härte führen würde oder

2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.

2Eine Befreiung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.

(4) § 5 Absatz 2, §§ 6 und 7 gelten nicht für folgende Teile der Bundeswasserstraßen

1.
im Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer das Elbfahrwasser,

2.
im Niedersächsischen Wattenmeer:

a)
das Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling German Bight",

b)
die Fahrwasserbereiche der Jade östlich der Ruhezone I/51 nach dem Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" entsprechend der Darstellung in Anlage 1.

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Zitierungen von § 8 NordSBefV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 NordSBefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NordSBefV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 NordSBefV Ordnungswidrigkeiten
... der dort genannten Geschwindigkeit fährt oder 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 3 Satz 2  ...