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§ 8 - Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 7c G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.2014, § 11 ab 28.05.2013; FNA: 2124-24 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2014, § 11 ab 28.05.2013; FNA: 2124-24 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach diesem Gesetz ist,
- 1.
- die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- 2.
- im Fall einer Ausbildung
- a)
- an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1)
- aa)
- der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
- bb)
- eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
- b)
- im Rahmen eines Modellvorhabens an einer Hochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.
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