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§ 8 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)
§ 8 Überprüfung des Online-Wahlsystems
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die teilnehmenden Krankenkassen erstellen gemeinsam einen Testfallkatalog. 2Unter Berücksichtigung dieses Testfallkatalogs überprüfen sie alle Funktionen des Online-Wahlsystems, insbesondere
- 1.
- die Einwahl in das Online-Wahlsystem,
- 2.
- die Stimmabgabe per Online-Wahl,
- 3.
- die Abläufe zum Ende der Wahl und
- 4.
- die Abläufe zur Ermittlung des Wahlergebnisses.
(2) 1Nach Abschluss der Überprüfung haben die teilnehmenden Krankenkassen die Testdaten vollständig aus dem Online-Wahlsystem zu entfernen. 2Sie haben die Überprüfung des Online-Wahlsystems vollständig zu protokollieren.
(3) 1Die teilnehmenden Krankenkassen haben zusätzlich zu der Überprüfung nach Absatz 1 einen Sicherheitstest durch einen externen und unabhängigen Sachverständigen durchführen zu lassen. 2Für den Umfang des Sicherheitstests ist der nach § 3 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Schutzbedarf entscheidend. 3Die Ergebnisse des Sicherheitstests sind vollständig zu protokollieren.
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Zitierungen von § 8 Online-Wahl-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 OnWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OnWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 OnWV Prüfung der Einrichtung und Freigabe des Online-Wahlsystems durch den Wahlausschuss
... Wahlausschuss freizugeben, wenn es korrekt eingerichtet wurde und die Überprüfungen nach § 8 Absatz 1 und der Sicherheitstest nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ordnungsgemäß durchgeführt ... wurde und die Überprüfungen nach § 8 Absatz 1 und der Sicherheitstest nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Freigabe ist manipulationssicher ...
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