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§ 8 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 8 Ausbildung in Teilzeit
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Ausbildung hat grundsätzlich in Vollzeit zu erfolgen. 2Sie kann nur aus wichtigem Grund in Teilzeit erfolgen, insbesondere
- 1.
- wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),
- 2.
- während einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder
- 3.
- während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz.
(2) 1Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt ist bei dem Patentanwalt oder dem Unternehmen zu stellen, bei dem oder in dem die Ausbildung durchgeführt wird. 2Eine mit diesem getroffene Vereinbarung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich mitzuteilen.
(3) 1Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im zweiten oder dritten Ausbildungsabschnitt ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Bezieht sich der Antrag auf den dritten Ausbildungsabschnitt, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 3Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn ihm ausbildungsorganisatorische Belange entgegenstehen, die mit angemessenem Aufwand nicht zu beseitigen sind.
(4) 1Eine Teilzeitausbildung soll mindestens 50 Prozent des zeitlichen Umfangs einer Ausbildung in Vollzeit umfassen. 2Im Fall der Teilzeitausbildung verlängert sich die Mindest- und die Höchstausbildungsdauer regelmäßig entsprechend dem Umfang der Teilzeit.
(5) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für die Fälle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und 3; insoweit bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.
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Zitierungen von § 8 PatAnwAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 PatAnwAPrV Urlaub und Krankheit
... Antrag Sonderurlaub von regelmäßig bis zu einem Jahr gewährt werden. § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Sonderurlaub wird auf die Ausbildungszeit nicht ...
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