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§ 8 - Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)

Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227 (Nr. 85); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 8 Sicherheit und Einsehbarkeit der Verzeichnisdaten



(1) 1Die Patentanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass Eintragungen, Berichtigungen, Sperrungen, Entsperrungen und Löschungen von Daten im Verzeichnis allein durch sie selbst vorgenommen werden können. 2Zudem muss nachträglich überprüft und festgestellt werden können, wer diese Maßnahmen innerhalb der Patentanwaltskammer zu welchem Zeitpunkt vorgenommen hat.

(2) Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die in das Verzeichnis aufgenommenen Angaben jederzeit einsehbar sind.

(3) 1Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. 2Schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben.

 
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