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§ 8 - Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 2124-25-2 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 8 Festsetzung der Ausbildungsbudgets



(1) 1Die zuständige Stelle setzt für jeden Träger der praktischen Ausbildung und für jede Pflegeschule das jeweilige Ausbildungsbudget fest. 2Auf dieser Grundlage berechnet die zuständige Stelle für jeden Träger der praktischen Ausbildung und für jede Pflegeschule den Anteil je Auszubildender oder Auszubildendem oder Pflegeschülerin oder Pflegeschüler je Monat.

(2) 1Wenn ein Träger der praktischen Ausbildung eine unangemessen niedrige Ausbildungsvergütung mitgeteilt hat, ermittelt die zuständige Stelle für diesen Träger zur Festsetzung des Finanzierungsbedarfs ein vorläufiges Ausbildungsbudget. 2Dabei berücksichtigt sie eine Ausbildungsvergütung in angemessener Höhe. 3Erst wenn der Träger der praktischen Ausbildung die Vereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nachgewiesen hat, setzt die zuständige Stelle das Ausbildungsbudget fest.



 

Zitierungen von § 8 PflAFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PflAFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PflAFinV Höhe der Ausgleichszuweisungen
... Schüler der jeweiligen Pflegeschule mit dem Anteil des monatlichen Ausbildungsbudgets nach § 8 Absatz 1 Satz 2 . (2) Die zuständige Stelle berücksichtigt die mitgeteilten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
...  c) In der Tabelle wird in Abschnitt B Nummer 1.2 in der zweiten Spalte die Angabe „ § 8 " durch die Wörter „den §§ 8 und 38a" ersetzt. 16. Anlage ... Nummer 1.2 in der zweiten Spalte die Angabe „§ 8" durch die Wörter „den §§ 8 und 38a" ersetzt. 16. Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) wird wie folgt ...