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§ 8 - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)
V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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§ 8 Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den Marktüberwachungsbehörden
1Auf Nachfrage der zuständigen Marktüberwachungsbehörden muss der Hersteller ihnen zu allen Modellen, die zum Zeitpunkt der Nachfrage in Deutschland zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder ausgestellt werden, mitteilen,
- 1.
- welche Varianten oder Versionen jeweils unter dem betreffenden Modell zusammengefasst sind und
- 2.
- alle in § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu der jeweiligen Variante oder Version des jeweiligen Modells sowie
- 3.
- die jeweilige Herstellerschlüsselnummer (HSN) und Typschlüsselnummer (TSN) der Varianten und Versionen eines Modells.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung V. v. 19. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 50 m.W.v. 23. Februar 2024
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Frühere Fassungen von § 8 Pkw-EnVKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.02.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Pkw-EnVKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 Pkw-EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Pkw-EnVKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... Angabe, ein Zeichen oder ein Symbol verwendet." 8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den ... 8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „ § 8 Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den Marktüberwachungsbehörden ... gängigen, maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden." 9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsregelungen zur ...
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