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§ 8 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)
G. v. 28.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 72
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
Geltung ab 05.03.2024; FNA: 13-8 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
§ 8 Aussagegenehmigung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Über die Erteilung einer Genehmigung für die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem für die Geschäftsordnungs- und Parlamentsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages. 2Die Genehmigung soll ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Beschäftigten nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würden.
Zitierungen von § 8 PolBeauftrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PolBeauftrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PolBeauftrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 PolBeauftrG Verschwiegenheitspflicht der oder des Polizeibeauftragten des Bundes
... aussagt oder Erklärungen abgibt. Für Aussagen vor Gericht als Zeuge gilt § 8 . (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des ...
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