Tools:
Update via:
§ 8 - Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 8 Folgen von Löschung und Versagung der Eintragung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wurde einem Anbieter die Eintragung in das Anbieterverzeichnis nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 versagt oder wurde er aufgrund einer Entscheidung nach § 4 Absatz 5 wegen Unzuverlässigkeit nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 aus dem Anbieterverzeichnis gelöscht, teilt die Bundesnetzagentur dies der Registerbehörde nach § 149 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung mit.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann einem neuerlichen Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis erst dann stattgegeben werden, wenn der Grund für die Löschung oder die Versagung der Eintragung nicht mehr vorliegt. 2Innerhalb eines Jahres nach Löschung oder Versagung der Eintragung kann einem neuerlichen Antrag auf Eintragung nur aus besonderen Gründen stattgegeben werden.
Zitierungen von § 8 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 PostG Filialen und automatisierte Stationen
... Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_PostG.htm