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§ 8 - Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung (PWMAusbV)
neugefasst durch B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe statt.
(2) Im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Zeichnungen auszuwerten, Skizzen anzufertigen und Arbeitsmittel festzulegen,
- 2.
- den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz einzurichten,
- 3.
- Halbzeuge zu bearbeiten,
- 4.
- Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und
- 5.
- Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Halbzeuge feilen, bohren, sägen und manuell schleifen und durch Verschrauben zu einer Baugruppe fügen sowie
- 2.
- ein Halbzeug unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten sowie außen rund und plan schleifen.
(4) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe. 2Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. 3Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. 4Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. 2Davon entfallen auf die Durchführung der beiden Arbeitsproben und auf die Dokumentation 90 Minuten. 3Innerhalb dieser Zeit dauert jedes der beiden situativen Fachgespräche höchstens 5 Minuten. 4Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 90 Minuten.
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