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§ 8 - Preisangabenverordnung (PAngV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921 (Nr. 79)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 720-17-3 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 28.05.2022; FNA: 720-17-3 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 8 Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen
(1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist nur zulässig
- 1.
- bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
- 2.
- bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
(2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.
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