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§ 8 - Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
G. v. 15.12.1989 BGBl. I S. 2198; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 400-8 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 400-8 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 8 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
1Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
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