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§ 8 - Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)

§ 8 Auskunftspflicht



(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern. 3Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.

(2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.

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Zitierungen von § 8 ProstStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ProstStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProstStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ProstStatV Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit
... die Tätigkeit geplant ist, 4. der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2 , 5. die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person; soweit die ...
§ 3 ProstStatV Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe
... a bis d genannten Gründen, 4. der Sitz der auskunftspflichtigen Behörde nach § 8 Absatz 1 Satz 2 , 5. der Ort der Prostitutionsstätte, 6. das Jahr der Erlaubniserteilung ...
§ 6 ProstStatV Hilfsmerkmale
... sind: 1. die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und 2. der Name sowie die Kontaktdaten der für ...