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§ 8 - Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 13 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 8601-9 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 8 Regelbedarfsstufen



Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021

1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,

2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die

a)
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder

b)
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,

3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),

4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und

6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.



 

Zitierungen von § 8 RBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RBEG Grundsatz
... und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8  ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2022
B. v. 12.10.2021 BGBl. I S. 4678
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2023
B. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2601
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2024
B. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 288
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2025
B. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 325
 
Zitat in folgenden Normen

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024)
V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 287; zuletzt geändert durch § 4 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 312
§ 1 RBSFV 2024 Fortschreibung für das Jahr 2024
... zum 1. Januar 2024 beträgt 9,9 Prozent. (2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2024 erhöht und ...

Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025)
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 312
§ 1 RBSFV 2025 Fortschreibung für das Jahr 2025
... zum 1. Januar 2025 beträgt 0,7 Prozent. (2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2025 fortgeschrieben. ...