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§ 8 - REIT-Gesetz (REITG)

§ 8 Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft



Die Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§ 6) ist bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.



 

Zitierungen von § 8 REITG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 REITG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in REITG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 REITG Bezeichnungsschutz
... eine REIT-Aktiengesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt.  ...
§ 16 REITG Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft
... Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist und nicht im Sinne ... befreit. Eine REIT-Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 erfüllt, ist von der Gewerbesteuer befreit. (2) Sind einem ...
§ 17 REITG Beginn der Steuerbefreiung (vom 01.01.2024)
... des Wirtschaftsjahres ein, in dem die REIT-Aktiengesellschaft nach der Anmeldung gemäß § 8 unter einer Firma gemäß § 6 in das Handelsregister eingetragen wird.  ...