Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)

V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse

§ 8 Prüfungen in den Geschäftsräumen; Einberufung von Gesellschafterversammlungen



(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

1.
auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen des Reisesicherungsfonds oder derjenigen Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat, Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen,

2.
an von ihr durchgeführten Prüfungen gemäß Nummer 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu beteiligen oder mit der Durchführung solcher Prüfungen zu beauftragen; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,

3.
die Einberufung von Gesellschafterversammlungen anzuordnen und hierzu Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; sie kann außerdem die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung verlangen.

(2) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Nummer 2 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen die Geschäftsräume für Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nur innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.

(3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 zu dulden.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 8 RSFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RSFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 RSFAV Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
... einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, 1. nach § 8 Absatz 2 sowie 2. nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes, die die ...