Tools:
Update via:
§ 8 - Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
§ 8 Prüfungen in den Geschäftsräumen; Einberufung von Gesellschafterversammlungen
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
- 1.
- auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen des Reisesicherungsfonds oder derjenigen Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat, Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen,
- 2.
- an von ihr durchgeführten Prüfungen gemäß Nummer 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu beteiligen oder mit der Durchführung solcher Prüfungen zu beauftragen; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,
- 3.
- die Einberufung von Gesellschafterversammlungen anzuordnen und hierzu Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; sie kann außerdem die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung verlangen.
(2) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Nummer 2 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen die Geschäftsräume für Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nur innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
(3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 zu dulden.
Anzeige
Zitierungen von § 8 RSFAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RSFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSFAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 RSFAV Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
... einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, 1. nach § 8 Absatz 2 sowie 2. nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes, die die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_RSFAV.htm