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§ 8 - Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)

§ 8 Zusammenführungen



(1) Das Statistische Bundesamt darf die in § 4 genannten Daten für die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.

(2) 1Die in den §§ 6 und 7 genannten Daten dürfen für Zwecke der Methodenentwicklung zusammengeführt werden. 2Sofern hierfür manuelle Abgleiche erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor. 3Das Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der Länder.

(3) Das Statistische Bundesamt darf die in § 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten für Zwecke der Entwicklung der Methoden der ergänzenden Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zusammenführen.

(4) Nach Abschluss aller einmaligen und jährlichen Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter der Länder auf Anforderung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zur Evaluation der entwickelten Methoden eine Kopie der Daten nach § 8 ohne die Hilfsmerkmale.

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Zitierungen von § 8 RegZensErpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RegZensErpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegZensErpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 RegZensErpG Zusammenführungen
... Zuständigkeitsbereich zur Evaluation der entwickelten Methoden eine Kopie der Daten nach § 8 ohne die ...
§ 8a RegZensErpG Klärung von Unstimmigkeiten
... Soweit bei der Zusammenführung von Daten nach § 8 Absatz 2 Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anschrift festgestellt werden, dürfen die statistischen ...