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§ 8 - Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 8 Abschluss der Wetten beim Buchmacher
(1) 1Der Buchmacher und die Buchmachergehilfen haben über jede angenommene Wette einen dem Wettenden auszuhändigenden Wettschein auszustellen. 2Ein Duplikat verbleibt im Besitz des Buchmachers und soll elektronisch gespeichert werden. 3Mehrere Wetten desselben Wettenden, die sich auf dasselbe Rennen oder auf mehrere am selben Tag und auf derselben Rennbahn stattfindende Rennen beziehen, können auf einem Wettschein zusammengefasst werden. 4Die Rückseite des Wettscheins darf für Eintragungen über abgeschlossene Wetten nicht benutzt werden. 5Die Wettscheine müssen enthalten
- a)
- den Tag der Ausstellung,
- b)
- den Namen, Ort und Tag des Rennens,
- c)
- den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde,
- d)
- die Art und den Inhalt der Wette,
- e)
- Veranstaltung oder Vermittlung der Wette,
- f)
- die Angabe, ob das Rennen im Ausland stattfand,
- g)
- den Betrag des Wetteinsatzes,
- h)
- 1den Namen des Buchmachers und der Person, die in seinem Auftrag und für seine Rechnung die Wette abgeschlossen oder vermittelt hat. 2Der Wettschein ist vom Buchmacher oder dem Gehilfen zu unterschreiben.
(2) Der Wettschein muss mindestens einen Betrag von 50 Cent ausweisen.
(3) Wettscheine dürfen allgemein übliche und verständliche Abkürzungen enthalten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2065 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 8 RennwLottDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 RennwLottDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RennwLottDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RennwLottDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... wird gestrichen. 14. § 7 wird aufgehoben. 15. Die Überschrift vor § 8 „e) Bekanntmachungen, Totalisator- und Buchmacherliste" wird gestrichen. 16. ... „e) Bekanntmachungen, Totalisator- und Buchmacherliste" wird gestrichen. 16. § 8 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Bekanntmachungen Die ... Buchmachers" und „a) Wettschein" werden gestrichen. 21. § 10 wird § 8 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 8 Abschluss der Wetten beim Buchmacher". b) Absatz 1 wird wie folgt ...
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