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§ 8 - Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung (RevierjagdMeisterPrV)

V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499 (Nr. 14)
Geltung ab 30.04.2019; FNA: 806-22-4-7 Berufliche Bildung

§ 8 Anforderungen und Prüfungsinhalte



(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung soll der Prüfling nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Strukturen von Jagdbetrieben,

2.
Kontrollieren und Bewerten von Prozessen, Produkten und Dienstleistungen,

3.
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,

4.
Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter Beachtung von Investition und Finanzierung sowie der Einflüsse von Liquidität, Rentabilität und Stabilität,

5.
Bewerten von Betriebs- und Arbeitsorganisation,

6.
Beobachten und Bewerten von Märkten,

7.
Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der Vermarktung, der Kommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit,

8.
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften sowie

9.
Anwenden der Grundsätze betriebswirtschaftlicher Buchführung und der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.



 

Zitierungen von § 8 RevierjagdMeisterPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RevierjagdMeisterPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevierjagdMeisterPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 RevierjagdMeisterPrV Arbeitsprojekt
... die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 8 Absatz 2 . (5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem ...
§ 11 RevierjagdMeisterPrV Schriftliche Prüfung
... anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 8 Absatz 2 . (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 ...