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Artikel 8 - Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
Artikel 8 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2020 WpHG § 2, § 65b (neu), § 122, RStruktFG § 7a, § 12, § 13
(1) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65a folgende Angabe eingefügt:
„§ 65b Veräußerungen nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden". - 2.
- In § 2 Absatz 4 Nummer 7 werden nach den Wörtern „erteilt worden ist" ein Komma und die Wörter „oder von einem in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannten Kreditinstitut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes zu betreiben" eingefügt.
- 3.
- Nach § 65a wird folgender § 65b eingefügt:
„§ 65b Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden
Unbeschadet der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Nummer 40a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro veräußert werden. Für relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindeststückelung von 25.000 Euro veräußert werden dürfen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindlichkeiten und relevante Kapitalinstrumente im Sinne dieser Vorschrift, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden." - 4.
- In § 122 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich," gestrichen.
(2) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Schließt die Abwicklungsbehörde gemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung aus und werden die entsprechenden Fehlbeträge nicht vollständig durch Erhöhung des Umfangs der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung ausgeglichen, so kann der Restrukturierungsfonds einen Ausgleichsbeitrag an die von der Abwicklungsmaßnahme betroffene CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht leisten, um
- 1.
- gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht gleich null ist, oder
- 2.
- Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals der betroffenen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht zu erwerben und diese CRR-Wertpapierfirma in dem von § 96 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verlangten Umfang zu rekapitalisieren."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten" durch die Wörter „bail-in-fähigen Verbindlichkeiten" ersetzt.
- 2.
- § 12 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass neben einer möglichst großen Sicherheit und einer ausreichenden Liquidität auch der Kapitalerhalt der angelegten Mittel angestrebt wird." - 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt für den Restrukturierungsfonds am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung (Haushaltsrechnung) sowie die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (Vermögensrechnung) auf."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „in der nach § 3a Absatz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes erlassenen Satzung" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 8 RiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 RiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 RiG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 5 und 8 treten am 28. Dezember 2020 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 6, 7, 9 und 12 treten am 29. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 10 ... Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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