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§ 8 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 8 Wahlvorschläge



(1) 1Wahlvorschläge können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens eingereicht werden. 2Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 3Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. 4In dem Wahlvorschlag ist zu jeder Bewerberin und jedem Bewerber Folgendes anzugeben:

1.
der Familienname,

2.
die Vornamen und

3.
der Dienstgrad.

5Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Aufstellung zur Wahl beizufügen.

(2) 1Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn

1.
dieser nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,

2.
dieser von einer oder einem Wahlberechtigten unterzeichnet ist, die oder der bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, und wenn der Wahlvorschlag im Fall der Streichung der Unterschrift dieser oder dieses Wahlberechtigten nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,

3.
dieser nicht wählbare Bewerberinnen oder Bewerber enthält oder

4.
keine schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber vorliegt.

2Die Rückgabe ist zu begründen. 3Der oder dem Vorschlagenden ist Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens zu beseitigen.

(3) 1Sind nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 weniger als drei Bewerberinnen oder Bewerber gültig vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten durch einen Aushang auf, innerhalb einer Nachfrist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. 2Der Aushang erfolgt an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist. 3Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl mit den vorliegenden Wahlvorschlägen durchzuführen.

(4) 1Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um zwei Wochen. 2Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten

1.
auf die Aufgaben und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbenennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzuweisen und

2.
aufzufordern, innerhalb der verlängerten Frist nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.

(5) 1Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. 2Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzuleiten.

(6) Verspätet eingegangene Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.

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