§ 8 - SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)

V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-2 Sozialgesetzbuch

§ 8 Besonderheiten bei der Berücksichtigung einzelner Einkommen


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Einkommen aus früherer Erwerbstätigkeit, das infolge eines Versorgungsausgleichs in seiner Höhe verändert ist, ist mit dem Betrag anzurechnen, der sich ohne den Versorgungsausgleich ergäbe.

(2) 1Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 3 in Form einer Kapitalentschädigung gewährt, so ist ein monatlicher Betrag zu berücksichtigen. 2Die Berücksichtigung endet, wenn die Summe der monatlich berücksichtigten Beträge den Gesamtbetrag der ausgezahlten Kapitalentschädigung erreicht hat.

(3) 1Nehmen Geschädigte die Möglichkeit nicht wahr, Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit zu erzielen, ohne dass dies durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt oder aus sonstigen Gründen gerechtfertigt ist, so ist der Betrag als derzeitiges Einkommen gemäß § 89 Absatz 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch anzusetzen, der sich bei der Wahrnehmung dieser Möglichkeit ergeben würde. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn Geschädigte über ihr Einkommen verfügen und dadurch die Höhe des Berufsschadensausgleichs beeinflusst wird. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Geschädigte, infolge der Wahrnehmung einer gesetzlichen oder vertraglichen Möglichkeit des gleitenden Übergangs in den Ruhestand, auf Entgelte verzichten und glaubhaft machen, dass sie ohne die Schädigung noch in bisherigem Umfang erwerbstätig wären.

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Zitierungen von § 8 SGBXIVBSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SGBXIVBSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIVBSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SGBXIVBSchAV Zusammensetzung
... resultiert oder in unmittelbarem Zusammenhang steht. Die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 8 bis 11 sind zu berücksichtigen. (2) Zum Einkommen aus gegenwärtiger ...


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