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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
§ 8 - SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 21.06.2017 bis 30.06.2022; FNA: 752-6-21 Elektrizität und Gas
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§ 8 Erstattung wirtschaftlicher Nachteile von Betreibern von Stromspeichern oder Anlagen zur Umwandlung von elektrischer Energie in andere Energieträger
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Ein Teilnehmer, der einen Stromspeicher oder eine Anlage zur Umwandlung von elektrischer Energie in einen anderen Energieträger betreibt, ist auch im Rahmen der Projekttätigkeit verpflichtet, Netzentgelte und Umlagen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu entrichten. 2Die Erstattung von wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne von § 6 Absatz 1 erfolgt für folgende Preisbestandteile, die aufgrund einer Projekttätigkeit in den in § 6 Absatz 2 genannten Zeiträumen entstehen:
- 1.
- Netzentgelte und Aufschläge auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, nach § 26 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, nach § 17 Absatz 1, nach § 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung sowie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten; sowie
- 2.
- 60 Prozent der nach den §§ 60 und 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gezahlten EEG-Umlage.
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Zitierungen von § 8 SINTEG-V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SINTEG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SINTEG-V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SINTEG-V Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm
... Teilnehmer, die eine Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre ... worden ist, 2. Angaben zur Zuordnung des Teilnehmers nach den §§ 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis ... 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen, 4. die installierte Leistung der Anlage oder ...
§ 6 SINTEG-V Anspruch auf die Erstattung wirtschaftlicher Nachteile (vom 01.10.2021)
... aufgrund der Projekttätigkeit entstehen, sind nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 durch den für die Vereinnahmung der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge ...
§ 10 SINTEG-V Anrechnung wirtschaftlicher Vorteile
... Im Rahmen der Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 sind die wirtschaftlichen Vorteile anzurechnen, die einem Teilnehmer unmittelbar aufgrund ... hergestellt werden. (4) Im Rahmen der Anrechnung auf den Erstattungsanspruch nach § 8 sind die wirtschaftlichen Vorteile anteilig dem jeweiligen Tatbestand zuzuordnen, der die ...
§ 12 SINTEG-V Feststellung der Ansprüche; Beweislast
... Die Bundesnetzagentur stellt die Ansprüche nach den §§ 6 bis 10 auf Antrag des Teilnehmers fest. Der Teilnehmer kann den Antrag nach Satz 1 nur ... Antrag anzugeben: 1. das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 6 bis 9, 2. die Anspruchshöhe, nachgewiesen durch Vorlage einer nachvollziehbaren ... die erzielbaren Erlöse. Für die Erstattung der anteiligen EEG-Umlage nach § 8 Satz 2 Nummer 2 ist der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 Absatz 1 des ...
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