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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben
§ 8 - Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)
V. v. 14.12.2020 BAnz AT 15.12.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-64 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-64 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Verwaltungskostenersatz
1Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten für die Versendung der Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Versendung der Informationsschreiben nach § 3 Absatz 5 Satz 2 einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 0,60 Euro je versendetem Brief. 2Die Krankenkassen melden bis zum 30. April 2021 die Anzahl der von ihnen versandten Briefe nach Satz 1 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 3Die privaten Krankenversicherungsunternehmen melden bis zum 30. April 2021 die Anzahl der von ihnen versandten Briefe nach Satz 1 an den Verband der Privaten Krankenversicherung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung V. v. 4. Februar 2021 BAnz AT 05.02.2021 V1 m.W.v. 6. Februar 2021
Frühere Fassungen von § 8 SchutzmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.02.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 SchutzmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchutzmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchutzmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 SchutzmV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (vom 11.03.2022)
... der Abrechnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1, 2. auf der Grundlage der Meldungen nach § 8 Satz 2 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einmalig bis zum 31. Mai 2021 den sich für die ... Bund der Krankenkassen einmalig bis zum 31. Mai 2021 den sich für die Krankenkassen nach § 8 ergebenden Gesamtbetrag des Verwaltungskostenersatzes und 3. auf der Grundlage der ... Gesamtbetrag des Verwaltungskostenersatzes und 3. auf der Grundlage der Meldungen nach § 8 Satz 3 der Verband der Privaten Krankenversicherung einmalig bis zum 31. Mai 2021 den sich für die ... einmalig bis zum 31. Mai 2021 den sich für die privaten Krankenversicherungsunternehmen nach § 8 ergebenden Gesamtbetrag des Verwaltungskostenersatzes. Sachliche oder ... leitet von dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gezahlten Betrag den sich aus der Meldung nach § 8 Satz 2 für eine Krankenkasse ergebenden Betrag an die Krankenkasse weiter. Der Verband der ... leitet von dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gezahlten Betrag den sich aus der Meldung nach § 8 Satz 3 für ein privates Krankenversicherungsunternehmen ergebenden Betrag an das private ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1
Artikel 1 1. SchutzmVÄndV
... bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren." 7. In § 8 Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 2" die Wörter „und der Versendung der ...
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