Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Wege der Organleihe der zuständigen Behörde nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 bedienen für Meldungen über Schiffe, die für behördliche oder statistische Zwecke nach Maßgabe
- 1.
- landesrechtlicher Vorschriften oder
- 2.
- unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union, die einen Sachbereich betreffen, für den den Ländern die ausschließliche Befugnis zur Gesetzgebung zusteht,
mitzuteilen sind.