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§ 8 - Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
Artikel 10 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575, 578 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 473
Geltung ab 28.03.2020; FNA: 215-20 Zivilschutz
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Geltung ab 28.03.2020; FNA: 215-20 Zivilschutz
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§ 8 Evaluation
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Ausführung dieses Gesetzes untersuchen. 2Für den Fall, dass eine Untersuchung durchgeführt wird, sollen deren Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. 3Die Einbeziehung Dritter in die Durchführung der Untersuchung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden, soweit die Länder dieses Gesetz ausführen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) G. v. 20. Mai 2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 m.W.v. 29. Mai 2020
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Frühere Fassungen von § 8 SodEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.05.2020 | Artikel 6 Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 SodEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SodEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SodEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 6 SozSchPG II Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
... die geleisteten vorrangigen Mittel mitzuteilen." 4. Die folgenden §§ 6 bis 9 werden angefügt: „§ 6 Datenschutz (1) Die ... 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. § 8 Evaluation Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Ausführung ...
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