§ 8 - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)

§ 8 Einsatz von weiteren Helfern



(1) Das Transportbegleitungsunternehmen kann sich zum Sichtbarmachen verkehrsrechtlicher Anordnungen zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs eines Großraum- oder Schwertransportes der Mitwirkung einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedienen, die über keine Anordnungsbefugnis verfügt.

(2) Der Einsatz von Verwaltungshelfern der Straßenverkehrsbehörde bleibt unberührt.



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