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§ 8 - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)
Artikel 1 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 07.09.2023; FNA: 9231-1-23 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Einsatz von weiteren Helfern
(1) Das Transportbegleitungsunternehmen kann sich zum Sichtbarmachen verkehrsrechtlicher Anordnungen zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufs eines Großraum- oder Schwertransportes der Mitwirkung einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts bedienen, die über keine Anordnungsbefugnis verfügt.
(2) Der Einsatz von Verwaltungshelfern der Straßenverkehrsbehörde bleibt unberührt.
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