(1)
1Die nach § 87d Absatz 1 oder 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Auflösung der Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn eine Auflösungsentscheidung vorliegt und die behördliche Genehmigung für die Auflösung nach
§ 87 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt wurde.
2Die nach § 87d Absatz 1 oder 2 angemeldete Aufhebung der Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn eine behördliche Aufhebungsentscheidung erlassen wurde.
(2) Ist eine Liquidation der Stiftung nicht erforderlich, wird mit der Auflösung oder Aufhebung auch die Beendigung der Stiftung eingetragen.
(3)
1Ist die Liquidation der Stiftung erforderlich, sind mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung die angemeldeten Liquidatoren einzutragen.
2Die nach § 87d Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldeten bestellten Liquidatoren sind in das Stiftungsregister einzutragen, wenn diese ordnungsgemäß bestellt wurden.
3Mit den Liquidatoren ist auch deren Vertretungsmacht sowie wirksame Beschränkungen ihrer Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2 in Verbindung mit
§ 48 Absatz 2 und
§ 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzutragen.
(4) Eine nach § 87d Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Änderung bei den Liquidatoren oder deren Vertretungsmacht ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn die zur Eintragung angemeldeten Änderungen wirksam sind.
(5) Die Beendigung der Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn sie nach § 87d Absatz 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von den Liquidatoren angemeldet wurde.
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947