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§ 8 - Traumaambulanz-Verordnung (TAV)

V. v. 20.10.2022 BGBl. I S. 1816 (Nr. 38)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-1 Sozialgesetzbuch

§ 8 Erreichbarkeit



(1) Die Traumaambulanz bietet Sitzungstermine zu den allgemeinen Geschäftszeiten an.

(2) 1Die Traumaambulanz muss über eine Webseite verfügen, die Informationen zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz enthält. 2Die Informationen sind auch in barrierefreier Form verfasst. 3Zur besseren Auffindbarkeit soll sich die Traumaambulanz in Datenbanken oder auf Portalen registrieren, auf denen Betroffene Hilfe suchen. 4Hierzu zählen die Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten und das Hilfeportal Sexueller Missbrauch.

(3) 1Die Traumaambulanz muss zu jeder Zeit telefonisch erreichbar sein. 2Außerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten genügt die Erreichbarkeit eines Anrufbeantworters, wenn sichergestellt ist, dass die anrufende Person auf ihren Wunsch am nächsten Werktag zurückgerufen wird. 3Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, der oder die die Anrufe entgegennimmt, soll über Kenntnisse zum traumasensiblen Umgang mit den Anrufenden verfügen.

(4) 1Die Traumaambulanz hat sicherzustellen, dass Leistungsberechtigte auf Wunsch spätestens fünf Werktage nach ihrer Kontaktaufnahme einen Termin zur Erbringung von Leistungen der Traumaambulanz erhalten. 2Ist der Traumaambulanz eine Erbringung von Leistungen innerhalb dieser Frist im Einzelfall nicht möglich, verlängert sich diese auf bis zu zehn Werktage.