Tools:
Update via:
§ 8 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
|
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
|
§ 8 Zuchtprogramme zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer ernsthaft vom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse
Führt ein Zuchtverband ein Zuchtprogramm mit dem Ziel durch, eine ausgestorbene oder eine ernsthaft vom Aussterben bedrohte einheimische Rasse wiederherzustellen, kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass Tiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 in die Hauptabteilung des betreffenden Zuchtbuchs eingetragen werden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_TierZDV.htm