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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 8 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 8 Eignung und Befähigung
1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben über die erforderliche persönliche und fachliche Qualifikation verfügen. 2Insbesondere muss sie oder er beruflich oder ehrenamtlich erworbene Erfahrung in dem Themenfeld Sexuelle Gewalt und Ausbeutung und Kenntnis über politische Entscheidungsprozesse haben sowie die Bereitschaft zeigen, Betroffene aus unterschiedlichen Tatkontexten aktiv in ihre oder seine Arbeit einzubeziehen und sich für ihre Bedürfnisse einzusetzen.
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