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§ 8 - Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)
V. v. 22.01.2018 BGBl. I S. 169 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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Geltung ab 30.01.2018; FNA: 2129-8-0-7 Umweltschutz
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§ 8 Projektdokumentation
Die Projektdokumentation enthält folgende Angaben und Unterlagen:
- 1.
- das angewendete Berechnungsverfahren nach § 6 unter gesonderter Darstellung der Maßgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung sowie deren Änderungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- eine Beschreibung
- a)
- der Projekttätigkeit,
- b)
- des Projektziels,
- c)
- der Projektgrenze, einschließlich einer Begründung für die Wahl der Projektgrenze,
- d)
- der Art und Weise, wie die durch die Projekttätigkeit erreichten Upstream-Emissionsminderungen nach § 6 ermittelt werden,
- e)
- dessen, was getan wurde, um die Referenzfallemissionen konservativ zu bestimmen,
- f)
- sonstiger Umweltauswirkungen der Projekttätigkeit,
- 3.
- das Datum, an dem die ersten Upstream-Emissionsminderungen durch die Projekttätigkeit erreicht werden sollen,
- 4.
- die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermittelte jährliche Upstream-Emissionsminderung in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- 5.
- den Projektort, der der Emissionsquelle am nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle,
- 6.
- die jährlichen Referenzfallemissionen und die voraussichtlichen jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Projekttätigkeit, jeweils bezogen auf den Brennwert des produzierten Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule,
- 7.
- alle relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen, die in Zusammenhang mit dieser Projekttätigkeit stehen,
- 8.
- Unterlagen der Umweltbehörde des Gastgeberstaates über die Beurteilung der Umweltauswirkungen der Projekttätigkeit einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen, soweit solche Unterlagen nach dem im Gastgeberstaat geltenden Recht angefertigt wurden und dem Projektträger zugänglich sind,
- 9.
- die Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung, falls eine solche Prüfung im Gastgeberstaat durchgeführt worden ist, und sämtliche Verweise auf die Belegunterlagen,
- 10.
- die Angabe des Anteils an Emissionsminderungen durch Projekttätigkeiten im Inland, die durch öffentliche Fördermittel finanziert wurden, und des Umfangs, in dem die öffentlichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen dienten, und
- 11.
- wenn eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem Recht des Gastgeberstaates verpflichtend vorgesehen oder vom Projektträger nach der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020, durchgeführt wurde,
- a)
- eine Beschreibung des Beteiligungsverfahrens,
- b)
- eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen,
- c)
- ein Bericht darüber, wie die eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt worden sind, und
- 12.
- den Überwachungsplan.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung V. v. 4. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 m.W.v. 8. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 8 UERV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.06.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 3 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
aktuell | vor 01.01.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 UERV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 UERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UERV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 UERV Erteilung der Zustimmung (vom 08.06.2024)
... nach § 7 die Zustimmung, sofern 1. der Antrag die Anforderungen der §§ 7 bis 9 erfüllt, 2. die Ermittlung der Upstream-Emissionsminderungen entsprechend ...
§ 12 UERV Inhalt der Zustimmung (vom 01.01.2022)
... 4. den Namen und die Anschrift der Validierungsstelle, 5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6 . 6. die Höhe der Sicherheitsleistung und 7. eine Nummer, mit der das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
Artikel 2 UERVuaÄndV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... vollständig beim Umweltbundesamt eingegangen sind, werden abgelehnt." 7. In § 8 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 6" die Wörter „unter gesonderter Darstellung ...
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 3 ThgMQWV Änderung der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
... Unterlagen der Nummern 5, 6 und 7 können in Textform vorgelegt werden." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird aufgehoben. b) Die Nummern ... 8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6 ." 9. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 ...
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