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§ 8 - Universalschlichtungsstellenverordnung (UnivSchlichtV)
V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2817 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 302-8-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 302-8-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
§ 8 Vorzeitige Beendigung der Beauftragung
Für die vorzeitige Beendigung der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle ist § 7 entsprechend anzuwenden.
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