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§ 8 - Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 9020-13 Allgemeines Fernmelderecht
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Geltung ab 29.07.2017; FNA: 9020-13 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 8 Datenschutz
(1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen dürfen Vertrauensdiensteanbieter auch bei Dritten personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erbringung, einschließlich der Prüfung und Sicherstellung der rechtlichen Gültigkeit, des jeweiligen Vertrauensdienstes erforderlich ist.
(2) 1Der Vertrauensdiensteanbieter darf personenbezogene Daten einer Person, die Vertrauensdienste nutzt, den zuständigen Stellen übermitteln,
- 1.
- soweit die zuständigen Stellen die Übermittlung nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen verlangen, da die Übermittlung erforderlich ist
- a)
- für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- b)
- zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder
- c)
- für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder der Finanzbehörden, oder
- 2.
- soweit Gerichte die Übermittlung im Rahmen anhängiger Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen anordnen.
(3) 1Die Vertrauensdiensteanbieter haben die Übermittlung zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist zwölf Monate aufzubewahren.
(4) 1Hat die zuständige Stelle ein Verlangen nach Datenübermittlung nach Absatz 2 Nummer 1 gestellt, so unterrichtet sie die betroffene Person über die erfolgte Übermittlung der Daten. 2Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben gefährdet würde und solange das Interesse der betroffenen Person an der Unterrichtung nicht überwiegt. 3Fünf Jahre nach der Übermittlung kann endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.
(5) Die allgemeinen Datenschutzanforderungen bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 eIDAS-Durchführungsgesetz G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2745 m.W.v. 25. Mai 2018
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Frühere Fassungen von § 8 VDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 2 eIDAS-Durchführungsgesetz vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 VDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Anlage 2 FPersV (zu § 3) Digitales Tachographensystem im Straßenverkehr (vom 29.07.2017)
... sie und die von ihr beauftragten externen Dienstleister die hieraus resultierenden Anforderungen ( § 8 des Vertrauensdienstegesetzes ) einhalten. 4 Practice Statement (PS) Die D-CA, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 2 eIDASDG Änderung des Vertrauensdienstegesetzes
... § 8 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) werden die Wörter „erheben und" ...
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... werden die Wörter „(§ 14) des Signaturgesetzes" durch die Wörter „( § 8 des Vertrauensdienstegesetzes )" ersetzt. (45) In § 7 Absatz 2 Satz 5 der ...
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