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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.01.2024 aufgehoben

§ 8 - Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)

V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen



(1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Nummer 5 des Zahlungskontengesetzes, korrekte und aktuelle Informationen bereitzustellen, muss der Betreiber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass

1.
der Nutzer der Vergleichswebsite einen Ausdruck des Vergleichsergebnisses einschließlich der Vergleichskriterien, deren Gewichtung und der Ergebnisaufstellung erstellen kann und

2.
seine Vergleichswebsite auf allen vom Betreiber unterstützten Endgeräten korrekt dargestellt werden kann.

(2) Der Ausdruck des Vergleichsergebnisses muss

1.
die Inhalte der Vergleichswebsite vollständig und unverändert darstellen und

2.
Datum und Zeitpunkt der Erstellung des Vergleichs sowie der letzten Aktualisierung der zugrundeliegenden Daten enthalten.

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