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§ 8 - Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV)
V. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.03.2005; FNA: 303-1-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.03.2005; FNA: 303-1-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 8 Aufbewahrung von Dokumenten
1Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Dokumente hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder die Angelegenheit ihre Erledigung gefunden hat. 3Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Dokumente zu vernichten.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1724 m.W.v. 26. November 2019
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Frühere Fassungen von § 8 VRegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 VRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 VRegV Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen (vom 01.01.2023)
... von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 8 gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 10 ZuGewAusglÄndG Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
... unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 9 gelten ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 5 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
... der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. 4. § 8 wird aufgehoben. 5. § 9 wird § 8. 6. § 10 wird § 9 und in Satz 2 wird die Angabe „9" ... 4. § 8 wird aufgehoben. 5. § 9 wird § 8. 6. § 10 wird § 9 und in Satz 2 wird die Angabe „9" durch die Angabe „8" ...
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