Tools:
Update via:
Artikel 8 - Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
Artikel 8 Änderung der Wohnungsgrundbuchverfügung
§ 3 der Wohnungsgrundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 134), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Buchstabe c werden die Wörter „an bestimmten Räumen" gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung und einen Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes Bezug genommen werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes); vereinbarte Veräußerungsbeschränkungen (§ 12 des Wohnungseigentumsgesetzes) und Vereinbarungen über die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes)."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_WEMoG.htm