Tools:
Update via:
§ 8 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 754-36 Energieversorgung
| |
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 754-36 Energieversorgung
| |
§ 8 Energieinfrastrukturplanungen
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Rahmen der Mitwirkung nach § 7 Absatz 4 und 5 teilen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten der planungsverantwortlichen Stelle nach Aufforderung ihre jeweiligen Planungen über den Aus- oder Umbau von Strom-, Gas- oder Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum Zieljahr mit, sofern solche Planungen vorliegen. 2Für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen ist § 11 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Nehmen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten Aus- oder Umbauplanungen ihrer Netze vor, so haben sie die Darstellungen des Wärmeplans hierbei zu berücksichtigen.
Anzeige
Zitierungen von § 8 WPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 WPG Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze
... Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt vorliegende Planungen gemäß § 8 Absatz 1 , von der Bundesnetzagentur genehmigte verbindliche Fahrpläne gemäß § 71k ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_WPG.htm