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§ 8 - Wärmeplanungsgesetz (WPG)

§ 8 Energieinfrastrukturplanungen



(1) 1Im Rahmen der Mitwirkung nach § 7 Absatz 4 und 5 teilen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten der planungsverantwortlichen Stelle nach Aufforderung ihre jeweiligen Planungen über den Aus- oder Umbau von Strom-, Gas- oder Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum Zieljahr mit, sofern solche Planungen vorliegen. 2Für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen ist § 11 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Nehmen die in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beteiligten Aus- oder Umbauplanungen ihrer Netze vor, so haben sie die Darstellungen des Wärmeplans hierbei zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 8 WPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WPG Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze
... Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt vorliegende Planungen gemäß § 8 Absatz 1 , von der Bundesnetzagentur genehmigte verbindliche Fahrpläne gemäß § 71k ...