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§ 8 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung (WSF-ÜV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2055 (Nr. 44)
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-7 Bundesbürgschaften

§ 8 Zusammenarbeit mit Dritten



(1) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Finanzagentur können sich mit Zustimmung und nach Maßgabe des Bundesministeriums der Finanzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung geeigneter Dritter bedienen. 2Soweit es sich hier nicht um Aufgaben nach § 7 dieser Verordnung handelt, ergehen die Maßgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(2) Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmungen des Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes, dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung ergangenen Weisungen oder sonstigen Entscheidungen auf vertraglicher oder sonstiger Grundlage gebunden ist.

(3) Die beteiligten Institutionen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten und untereinander oder mit beauftragten Dritten austauschen, soweit dies nach § 25 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes für Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes bzw. der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft erforderlich ist.


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Zitierungen von § 8 WSF-ÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WSF-ÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSF-ÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
§ 1 WSF-DV Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (vom 22.02.2024)
... bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritter bedienen. § 8 der Stabilisierungsfondsgesetz -Übertragungsverordnung gilt entsprechend. (8) Soweit Maßnahmen ...