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§ 8 - Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)
V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 7133-5-1 Waffen
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 7133-5-1 Waffen
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§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. August 2012.
Text in der Fassung des Artikels 3 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV) V. v. 1. September 2020 BGBl. I S. 1977 m.W.v. 19. September 2020
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Frühere Fassungen von § 8 WaffRGDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.09.2020 | Artikel 3 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV) vom 01.09.2020 BGBl. I S. 1977 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 WaffRGDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WaffRGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffRGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen". c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Inkrafttreten". d) Die ... Stellen". c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Inkrafttreten". d) Die Angabe zu § 9 wird gestrichen. 3. § 2 ... oder der abgerufenen" durch das Wort „verarbeiteten" ersetzt. 9. § 8 wird aufgehoben. 10. § 9 wird § ... ersetzt. 9. § 8 wird aufgehoben. 10. § 9 wird § 8 ...
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