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§ 8 - Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (WasUTechAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, technische Berechnungen durchzuführen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Materialien und Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
- Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe zu unterscheiden und Einsatzgebieten zuzuordnen,
- 3.
- Fertigungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
- 4.
- Bauteile durch maschinelle und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,
- 5.
- Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden,
- 6.
- Risiken durch Krankheitserreger zu bewerten und Präventions- und Gegenmaßnahmen vorzuschlagen,
- 7.
- Risiken für ökologische Kreisläufe zu beurteilen und Konsequenzen für das nachhaltige Handeln aufzuzeigen,
- 8.
- elektrische Gefahren aufzuzeigen und Maßnahmen bei Unfällen einzuleiten,
- 9.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,
- 10.
- Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Arbeitsmitteln zu beurteilen sowie
- 11.
- Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 3Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(4) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 5 Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. 3Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(5) 1Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. 2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem situativen Fachgespräch mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 40 Prozent.
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