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§ 8 - Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung (WohnImRiV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 106 (Nr. 4)
Geltung ab 03.02.2021; FNA: 7610-1-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 8 Ausnahmen



(1) Die Ausnahmen nach § 48u Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und mögliche weitere von der Bundesanstalt nach § 48u Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes zugelassene Ausnahmen jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 8a Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches und § 308b Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nur für Darlehen, auf die insgesamt und in voller Höhe mindestens eine dieser Ausnahmen zutrifft.

(2) 1Darlehen für Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraumförderung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist, sind von den festgelegten Beschränkungen ausgenommen, soweit das Darlehen zur Finanzierung solcher Maßnahmen dient, auf die sich die Förderzusage erstreckt. 2Dient das Darlehen nur teilweise der Finanzierung einer Maßnahme, die Gegenstand einer Förderzusage ist, so unterliegt das Darlehen den Beschränkungen nur insoweit als es über die Finanzierung der Maßnahme hinausgeht, die Gegenstand einer Förderzusage ist. 3Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.

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Zitierungen von § 8 Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WohnImRiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WohnImRiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WohnImRiV Darlehensvergabe unter festgelegten Beschränkungen
... 6 und die Amortisationsanforderung nach § 7, 2. der Ausnahmenregelungen nach § 8 , 3. des Freikontingents nach § 9, 4. der Bagatellgrenze nach § 10 ... Darlehen an einen Darlehensnehmer nicht zulässig. Darlehen, die der Ausnahme nach § 8 Absatz 2 unterliegen, bleiben bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 ...